Ärztlicher
Kreisverband
Erlangen
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öffentlichen Rechts
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Liste der 25 Delegierten - Stand Januar 2021
Die Delegiertenversammlung ist das „Parlament“. Alle fünf Jahre wählen die Mitglieder des Kreisverbandes die 25 ehrenamtlich tätigen Delegierten. Die Delegiertenversammlung berät und beschließt alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des ÄKV fallen.
Weiterhin ist sie unter anderem auch zuständig für:
§ 7 der Satzung
Der Delegiertenversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Kreisverbands; insbesondere ist sie zuständig für die Beschlussfassung über die Satzung (Art. 5 Abs. 1 HKaG), die Wahlordnung (Art. 5 Abs. 2 HKaG), die Beitragsordnung (Art. 6 HKaG), die Höhe der Aufwands- und Reisekostenentschädigung einschließlich der Zeitverlustpauschale (§ 9 Abs. 1) sowie für die Entlastung des Vorstands.
§ 8
(1) Ordentliche Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Das vorsitzende Vorstandsmitglied hat die Delegiertenversammlung unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Ladung per Post oder, soweit die Zustimmung des Mitglieds vorliegt, als E-Mail oder mit Faxmitteilung einzuberufen. Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht angezweifelt wird.