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Ärztlicher
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Ertragsteuerliche Erfassung von Aufwandsentschädigungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist darauf hin, dass Mitglieder ärztlicher Verbände ihre von den Verbänden erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Unterrichtsvergütungen der Besteuerung zu unterwerfen haben.Diese Zahlungen sind grundsätzlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Betriebseinnahmen / Areitslohn zu erfassen, soweit sie nicht nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind. Zu beachten ist dabei, dass die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Einkommensteuergesetz sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach sehr begrenzt sind. Durch unrichtige oder unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden können die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) erfüllt sein.